§ 11 FlaggenRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FlaggenRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9514-1

(1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur Führung der Bundesflagge verleihen. Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internationaler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn

  1. a)
    der Ausrüster zu dem Personenkreis der §§ 1 und 2 gehört,
  2. b)
    ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,
  3. c)
    das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird,
  4. d)
    der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt,
  5. e)
    nicht fremdes Recht der Führung der Bundesflagge entgegensteht.

(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anzuzeigen.