§ 198 LBG - Zurruhesetzung und Versorgung der Privatdozenten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Auf Privatdozenten, die als solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind und in ihrer Eigenschaft als Privatdozenten Dienstbezüge erhalten, sind die für Beamte auf Probe geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand und die Hinterbliebenenversorgung entsprechend anzuwenden; sie können mit Zustimmung des Ministers für Finanzen auch wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Der Ruhestand beginnt nach Erreichen der Altersgrenze mit dem Ende des Monats, in dem das laufende Semester endet.