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§ 35 HwO

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HwO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7110-1

(1) Die Handwerkskammer kann auf Antrag genehmigen, daß in einem Lehrvertrag eine kürzere als die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 festgesetzte Lehrzeit vereinbart wird.

(2) Die Handwerkskammer kann auf Antrag die vertraglich vereinbarte Lehrzeit abkürzen.

(3) Die Handwerkskammer kann auf Antrag vom Nachweis der Lehre zwecks Ablegung der Gesellenprüfung ganz oder teilweise befreien. Die Befreiung ist auszusprechen, wenn der Antragsteller eine staatliche oder eine nach Anhörung der Handwerkskammer staatlich anerkannte Lehrwerkstatt oder eine sonstige gewerbliche Unterrichtsanstalt mit Erfolg besucht hat.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die Handwerkskammer vor ihrer Entscheidung die Handwerksinnung zu hören.