§ 40 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern.
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen auf Lebenszeit ernannte Richter des Verwaltungsgerichts sein.
(3) Die Beamtenbeisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit sein. Einer der Beamtenbeisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Einer der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören.