§ 48 BestattG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Absatz 1 einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums anlegt,
- 2.
entgegen § 7 Absatz 2 einen privaten Bestattungsplatz vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,
- 3.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht nur Leichen in Särgen der Verbrennung zuführt,
- 4.
entgegen § 13 der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
- 5.
entgegen den §§ 15 Absatz 1, 13 Absatz 2 als Ärztin/Arzt die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich und sorgfältig vornimmt,
- 6.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Ärztin/Arzt nicht unverzüglich eine Todesbescheinigung ausstellt,
- 7.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 als Ärztin/Arzt eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
- 8.
entgegen § 15 Absatz 5 Satz 3 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin/Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der Ärztin/dem Arzt das Betreten des Ortes verweigert, an dem sich die Leiche befindet,
- 9.
entgegen § 16 Absatz 2 als Ärztin/Arzt eine Todesbescheinigung nicht vollständig, nicht korrekt oder ohne Angabe ihrer/seiner Kontaktdaten ausfüllt,
- 10.
als Ärztin/Arzt in dem vorläufigen Totenschein oder in der Todesbescheinigung unrichtige Angaben macht,
- 11.
als Angehörige/-r der Heil- und Heilhilfsberufe, die/der die Verstorbene/den Verstorbenen vor ihrem/seinem Tod untersucht, behandelt oder gepflegt hat, oder Person, mit der die/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes hat, entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 der Ärztin/dem Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, bzw. dem Gesundheitsamt die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
- 12.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten öffnet oder offen lässt bzw. entgegen Absatz 3 Aschen öffentlich ausstellt,
- 13.
entgegen § 20 eine Leiche konserviert,
- 14.
entgegen § 21 Absatz 3 eine Leiche ohne Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins, einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde transportiert,
- 15.
eine Leiche oder die Asche einer Leiche beiseiteschafft oder der Bestattung bzw. Beisetzung entzieht,
- 16.
als Träger einer Einrichtung entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 seiner Hinweispflicht nicht nachkommt,
- 17.
entgegen § 22 Absatz 4 Fehlgeburten und Ungeborene zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken oder ohne Zustimmung beider Elternteile nutzt,
- 18.
gegen das Betätigungsverbot nach § 24 Absatz 1 verstößt,
- 19.
bei Ansteckungsgefahr entgegen § 24 Absatz 3 keine Schutzmaßnahmen umsetzt oder entgegen § 24 Absatz 4 nicht auf die Ansteckungsgefahr hinweist,
- 20.
entgegen § 25 Absatz 1 eine Leiche oder die Asche einer verstorbenen Person außerhalb eines Friedhofs oder eines privaten Bestattungsplatzes bestattet oder bestatten lässt oder eine Feuerbestattung (Einäscherung) nach § 11 Absatz 1 außerhalb einer Feuerbestattungsanlage durchführt oder durchführen lässt,
- 21.
gegen die Bestimmungen der §§ 27 und 28 verstößt,
- 22.
entgegen § 29 Absatz 1 eine Leiche vorzeitig oder entgegen § 30 Absatz 1 ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen bestattet oder bestatten lässt,
- 23.
als Bestattungspflichtige/Bestattungspflichtiger (§ 23 Absatz 1) entgegen § 29 Absatz 2 die Bestattungsfrist nicht einhält oder entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 die Anordnung der Bestattung nicht befolgt,
- 24.
entgegen § 33 Absatz 1 die Leiche oder die Asche einer verstorbenen Person ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ausgräbt oder ausgraben lässt,
- 25.
entgegen § 34 eine Leiche ohne Leichenpass befördert oder befördern lässt,
- 26.
entgegen § 35 Absatz 1 Leichen befördert,
- 27.
Urnen entgegen § 36 Absatz 4 Satz 3 befördert,
- 28.
eine Leiche entgegen § 37 Absatz 1 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern lässt,
- 29.
gegen die Zulässigkeitsbestimmungen der klinischen Sektion nach § 41, der anatomischen Sektion nach § 45 verstößt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
- 2.
den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Friedhöfen nach § 8 erlassenen Rechtsvorschriften
zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571), sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in Bezug auf Absatz 2 Nummer 2 die Gemeinden.