§ 46a ArbGG - Mahnverfahren
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 320-1
(1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Zuständig für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.
(3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche.
(4) 1Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist auf Antrag einer Partei Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. 2Der Antrag kann mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids verbunden werden. 3Der Vorsitzende kann dem Antragsteller aufgeben, seinen Anspruch zu begründen.
(5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.
(6) Im Falle des Einspruchs wird Termin nach Absatz 4 bestimmt, ohne daß es eines Antrags einer Partei bedarf.
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen.