§ 11 KostO - Allgemeine Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bundespost sind von der Zahlung der Auslagen nicht befreit.
(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(3) Nach dem 1. Oktober 1957 in Kraft tretende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebührenfreiheit gewähren, gelten für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren nur, wenn sie ausdrücklich auch hiervon Befreiung gewähren.