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§ 11 AMiV

Bibliographie

Titel
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Redaktionelle Abkürzung
AMiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-51-24-2

Arzneimittel, die durch diese Verordnung apothekenpflichtig werden, bleiben noch bis zum zweiten Jahrestag des In-Kraft-Tretens für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.