§ 25 SächsArchG - Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/3
(1) Die Architektenkammer Sachsen erhebt, soweit nicht anderweitig gedeckt, zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Mitgliedern. Das Nähere regelt die Beitragsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 3).
(2) Die Architektenkammer Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie für die Vornahme von Amtshandlungen und für sonstige Leistungen ihrer Organe und Ausschüsse Gebühren und Auslagen. Sofern die Architektenkammer Sachsen in ihrer Gebührenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 4) nichts Abweichendes geregelt hat, gilt der 1. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Vorstand der Architektenkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 6).