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§ 82c BbgKWahlG - Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Inkompatibilität

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach den §§ 8 und 9 wahlberechtigt sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die nach § 11 wählbar sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz haben.

(2) Personen, die nach § 12 nicht zugleich Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein können, und der hauptamtliche Bürgermeister oder Oberbürgermeister der Gemeinde können nicht zugleich Mitglied des Ortsbeirates sein oder das Amt des Ortsbürgermeisters ausüben, wenn der betreffende Ortsteil in dieser Gemeinde gelegen ist.