§ 45 LWG - Zuständigkeit für die Bewirtschaftung des Grundwassers
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Für die Bewirtschaftung des Grundwassers nach Maßgabe der Grundwasserverordnung sind zuständig:
- 1.
die oberste Wasserbehörde für die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach § 14 GrwV;
- 2.
das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht für
- a)
die Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper nach § 2 GrwV,
- b)
die weitergehende Beschreibung der gefährdeten Grundwasserkörper nach § 3 Abs. 2 und 3 GrwV,
- c)
die Ermittlung des chemischen Grundwasserzustandes nach § 6 GrwV,
- d)
die Trendermittlung nach § 10 Abs. 1, 4 und 5 GrwV,
- e)
die zusätzliche Trendermittlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GrwV,
- f)
die Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends nach § 12 GrwV;
- 3.
im Übrigen die obere Wasserbehörde.