§ 46 LuftVG
Bibliographie
- Titel
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-1
(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer beförderten Person haftet der Luftfrachtführer für jede Person bis zu einem Betrage von 320.000 Deutsche Mark. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetzten Rente.
(2) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von beförderten Gütern haftet der Luftfrachtführer bis zu einem Betrag von 67,50 Deutsche Mark für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stücks einen Lieferwert angegeben und den vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Lieferwerts Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, daß der angegebene Lieferwert höher ist als der tatsächlich entstandene Schaden.
(3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder die als Reisegepäck aufgegeben sind, ist auf einen Höchstbetrag von 3.200 Deutsche Mark gegenüber jedem Fluggast beschränkt.