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§ 40 HeilBG - Umfang der zahnärztlichen Weiterbildung und Zulassung zahnärztlicher Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Zahnärztinnen und Zahnärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 auch bei einer ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung eines Krankenhauses und einer dort eingerichteten und ausgeübten Fachrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.

    geeignete Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl behandelt werden, dass die weiterzubildende Zahnärztin oder der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Erkennung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen und

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Satz 1 gilt entsprechend für Institute und andere Einrichtungen.

(4) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" nach § 31 ist die Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung an einer hierfür besonders zugelassenen Einrichtung.