§ 39h BbgWG - Emissionserklärung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Der Benutzer eines Gewässers ist im Falle des § 39a verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Angaben zu machen über Art und Menge sowie die zeitliche Verteilung der Einträge in die Umwelt (Emissionserklärung). Die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Einleiter von Stoffen in öffentlichen Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter.
(2) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung sowie das bei der Ermittlung der Emission einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Verordnung können Befreiungen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 vorgesehen oder ermöglicht werden.