§ 18 ThürFischG - Eigenfischereibezirk

Bibliographie

Titel
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Amtliche Abkürzung
ThürFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt

  1. 1.
    in fließenden Gewässern ab einer Breite von sieben Metern oder Bundeswasserstraßen in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern;
  2. 2.
    in allen anderen fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern oder einer Mindestgröße von einem halben Hektar;
  3. 3.
    auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens fünf Hektar Wasserfläche.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander grenzen.

(3) Die untere Fischereibehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.