§ 102 ALG - Allgemeiner Rentenwert (Ost)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) 1Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird ein allgemeiner Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Renten gebildet. 2Er tritt an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts, soweit

  1. 1.
    Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, es sei denn, während dieser Zeiten bestand vor dem 1. Januar 1995 Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte,
  2. 2.
    (weggefallen)
  3. 3.
    Versicherte Beiträge zur Wiederauffüllung eines Anrechts gezahlt haben, das um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert ist, dessen Ermittlung der allgemeine Rentenwert (Ost) zu Grunde lag.

3Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten und Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monatsbetrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde liegen.

(2) Sind sowohl Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert als auch Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

(3) Der allgemeine Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1994 ergibt, wenn der allgemeine Rentenwert mit dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(4) 1Der allgemeine Rentenwert (Ost) verändert sich zu dem Zeitpunkt der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung und um den Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird. 2Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Rentenwerts (Ost) verändert.