§ 9d BVO - Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-14
(1) Ist eine Pflegeperson nach § 9b Absatz 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für die Pflege bis zu dem in § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI genannten Betrag pro Kalenderjahr beihilfefähig (Verhinderungspflege).
(2) Kann die häusliche Pflege nach § 9b zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nach § 9c oder § 9e Satz 1 nicht aus, sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege nach § 42 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB XI beihilfefähig (Kurzzeitpflege). § 9f Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 finden entsprechend Anwendung.
(3) Die beihilfefähigen Höchstbeträge nach Absatz 1 und 2 können wie folgt erhöht werden:
- 1.
bei Verhinderungspflege um bis zu 806 Euro, jedoch nur soweit der beihilfefähige Höchstbetrag für Kurzzeitpflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Der in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag für Kurzzeitpflege.
- 2.
bei Kurzzeitpflege um bis zu 1 612 Euro, jedoch nur soweit der beihilfefähige Höchstbetrag für Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Der in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag für Verhinderungspflege.
(4) Erfolgt die Verhinderungspflege nach Absatz 1 durch nahe Angehörige nach § 5 Absatz 4 Nummer 6 der pflegebedürftigen Person, sind die nachgewiesenen Aufwendungen für die Pflege pro Kalenderjahr bis zum 1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes nach § 9 b Absatz 2 beihilfefähig. Sind zusätzlich Aufwendungen für Fahrkosten oder ein Verdienstausfall entstanden, erhöht sich der beihilfefähige Betrag nach Satz 1 bis zu dem in § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI genannten Betrag; Absatz 3 findet Anwendung. Für die Angemessenheit der Aufwendungen für Fahrkosten gilt § 10a Nummer 4 entsprechend.