§ 52 BbgKVerf - Stellvertretung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
In amtsangehörigen Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Der Stellvertreter nimmt im Falle der Verhinderung alle Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters wahr, die diesem gesetzlich zugewiesen sind. Eine Stellvertretung in der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn der Stellvertreter selbst Mitglied ist. Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeindevertretung neu gewählt. Sie werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. Sind alle gewählten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters auch alle Stellvertreter verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. Bis zu dieser Wahl nimmt der an Lebensjahren älteste, nichtverhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr. Die Vakanz steht der Verhinderung gleich.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.