§ 46 KrO - Ernennung, Weiterführung des Amtes

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die gewählte Landrätin oder der gewählte Landrat wird zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt.

(2) Die Landrätin oder der Landrat ist bei Ablauf der ersten Amtszeit verpflichtet,

  1. 1.
    ihre oder seine schriftliche Zustimmung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zur Aufnahme in einen von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten zum Zwecke der Wiederwahl eingereichten Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zu erteilen und
  2. 2.
    im Fall der Wiederwahl ihr oder sein Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll.

Bei Verweigerung der Zustimmung nach Nummer 1 oder einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Landrätin oder der Landrat nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen.

(3) Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach ist der Diensteid zu leisten.