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§ 42 KVG LSA - Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Ein ehrenamtliches Mitglied der Vertretung verliert während der Wahlperiode sein Mandat, wenn

  1. 1.

    es auf das Mandat verzichtet; der Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung schriftlich zu erklären und kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; die Verzichtserklärung darf nicht in elektronischer Form abgegeben und kann nicht widerrufen werden,

  2. 2.

    die Wählbarkeit nach § 40 verloren geht oder sich nachträglich ergibt, dass das ehrenamtliche Mitglied zum Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war,

  3. 3.

    ein Hinderungsgrund nach § 41 Abs. 1, 2 oder 3 bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Wahl vorliegt oder im Laufe der Wahlperiode eintritt,

  4. 4.

    die bestandskräftige Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt dies ergeben hat,

  5. 5.

    durch eine rechtskräftige Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren die Wahl der Vertretung oder des ehrenamtlichen Mitglieds ungültig ist,

  6. 6.

    eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt wird, sofern das ehrenamtliche Mitglied der Vertretung dieser Partei oder Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung gemäß § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und der Verkündung der Entscheidung gemäß § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes angehört hat oder aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist; dies gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist.

(2) Die Vertretung stellt unverzüglich fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 vorliegt, soweit diese nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung der Vertretung nach Satz 1 ist dem ehrenamtlichen Mitglied der Vertretung durch den Hauptverwaltungsbeamten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Vertretung ist der Verwaltungsrechtsweg nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.

(3) Das ehrenamtliche Mitglied der Vertretung scheidet aus der Vertretung aus

  1. 1.

    im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem in der Verzichtserklärung bestimmten Zeitpunkt, im Übrigen mit dem Zugang der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden der Vertretung,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4 mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Vertretung,

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5 und 6 mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Durch das Ausscheiden eines ehrenamtlichen Mitglieds der Vertretung wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.

(4) Soweit ein Gewählter nicht in die Vertretung eintritt, im Laufe der Wahlperiode stirbt oder aus der Vertretung ausscheidet, rückt der nächste festgestellte Bewerber nach.

(5) Ist die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, weil ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung ihr Amt nicht angetreten haben oder vorzeitig ausgeschieden sind, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen. Eine Ergänzungswahl findet auch dann statt, wenn bei der Neuwahl der Vertretung weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl in die Vertretung gewählt worden sind. Von einer Ergänzungswahl nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der regulären Neuwahl der Vertretung innerhalb der nächsten neun Monate bevorsteht. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Voraussetzungen nach Satz 1 fest und entscheidet über die Anwendung der Möglichkeit nach Satz 3.