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§ 62 BbgWG - Anzeigepflicht und Selbstüberwachung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung ist vom Betreiber unverzüglich nach Aufstellen des Planes der Wasserbehörde anzuzeigen, die für die Erlaubnis oder Bewilligung der Rohwasserentnahme zuständig ist. Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, welche die technischen Grundzüge der Anlage oder ihrer Änderung erkennen lassen.

(2) Der Betreiber hat seine Anlage und das zu nutzende Wasservorkommen zu überwachen, Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann anordnen, dass der Betreiber auf seine Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine von der obersten Wasserbehörde zugelassene Stelle untersuchen zu lassen hat. Sie kann zulassen, dass der Betreiber die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Die zuständige Wasserbehörde kann weiterhin Anordnungen treffen, insbesondere über

  1. 1.
    Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probenahmen,
  2. 2.
    Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere, welche Merkmale des entnommenen Rohwassers zu untersuchen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind, und
  3. 3.
    die Vorlage der Untersuchungsergebnisse.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann anordnen, dass der Betreiber auf seine Kosten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Untersuchungseinrichtungen zur Grundwasserbeschaffenheit (Vorfeldmessstellen) zu errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, soweit dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigungen erforderlich ist. Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.