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Anlage 1 BImSchG - Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Amtliche Abkürzung
BImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8

Anlage
(zu § 3 Abs. 6)

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1.

    Einsatz abfallarmer Technologie,

  2. 2.

    Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

  3. 3.

    Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,

  4. 4.

    vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,

  5. 5.

    Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,

  6. 6.

    Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,

  7. 7.

    Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,

  8. 8.

    für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,

  9. 9.

    Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

  10. 10.

    Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,

  11. 11.

    Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,

  12. 12.

    Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.