§ 25 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die sich bewerbenden Personen müssen im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Familienname, Vornamen, Geburtstag, Anschrift und Beruf der Bewerber müssen angegeben werden. Auf Wahlkreislisten dürfen höchstens doppelt so viele Personen aufgeführt sein, wie Sitze im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Auf Landeslisten dürfen höchstens sechzig Personen benannt sein.
(2) Niemand darf in mehr als einer Wahlkreisliste und in mehr als einer Landesliste benannt werden. Wer von einer Partei oder Wählervereinigung in einer Wahlkreisliste benannt wird, kann auf einer Landesliste nur für dieselbe Partei oder Wählervereinigung benannt werden. Ist eine Person auf einer Wahlkreisliste und zugleich auf einer Landesliste gewählt worden, so kann sie den Sitz nur über die Wahlkreisliste annehmen. Einzelbewerbungen dürfen in keiner Landesliste benannt werden.
(3) Die im Wahlvorschlag benannten Personen müssen ihre Zustimmung zu der Aufstellung schriftlich erklären.
(4) Der Wahlvorschlag einer Partei muss den Namen der Partei, der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung den Namen der Wählervereinigung oder ein Kennwort, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ein Kennwort enthalten. Soweit eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist diese auf dem Wahlvorschlag anzugeben.
(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der Zweite als sein Stellvertreter.
(6) Tritt nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ein Bewerber zurück oder fällt eine Wählbarkeitsvoraussetzung weg, so ist das für die Durchführung der Wahl unbeachtlich.