§ 164 HSchG - Erstattung der Beschulungskosten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Das Land erstattet den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die eine Schule in Hessen besuchen, die Beschulungskosten in Höhe der Gastschulbeiträge nach Maßgabe des § 163 Abs. 2.