§ 46 PostG - Price-Cap-Verfahren - Entgeltgenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Postgesetz (PostG)
- Amtliche Abkürzung
- PostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-18
(1) Die Genehmigung der Entgelte im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 ist elektronisch zu beantragen. Mit dem Entgeltantrag hat das regulierte Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Bundesnetzagentur ermöglichen, die Einhaltung der nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Bundesnetzagentur nach § 45 Absatz 5 Nummer 1 festgelegten Zeitraum enthalten.
(2) Im Falle der Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 42 Absatz 1 als erfüllt.
(3) Über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegt werden, soll die Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen entscheiden, wenn die nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.
(5) § 43 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.