§ 90a SGB IV - Zuständigkeitsbereich
Bibliographie
- Titel
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Amtliche Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:
- 1.bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches),
- 2.bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,
- 3.bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen,
- 4.bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.
(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region (§ 173 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.