§ 39a SächsKAG - Anpassung der Satzungen an die durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz geänderte Rechtslage
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
Die örtlichen Satzungen gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 1. Januar 2006 anzupassen. Die Änderungssatzungen können rückwirkend bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 38 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz - SächsVwModG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) in Kraft gesetzt werden. § 2 Abs. 2 gilt auch für Satzungen, die nach bisherigem Recht erlassen worden sind.