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§ 39a SächsKAG - Anpassung der Satzungen an die durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz geänderte Rechtslage

Bibliographie

Titel
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Amtliche Abkürzung
SächsKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
51-1

Die örtlichen Satzungen gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 1. Januar 2006 anzupassen. Die Änderungssatzungen können rückwirkend bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 38 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz - SächsVwModG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) in Kraft gesetzt werden. § 2 Abs. 2 gilt auch für Satzungen, die nach bisherigem Recht erlassen worden sind.