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§ 6 LPlG - Regionale Planungsträger

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

In den Regierungsbezirken Detmold und Köln werden Regionalräte errichtet. In den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden für das Gebiet außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat ....." (Bezeichnung des Regierungsbezirks).

Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungsträger die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr nimmt die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr die Aufgaben des Regionalrates nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Landesgesetze wahr; §§ 9, 20, 24, 25 Abs. 4 Satz 2, 29, 31, 32, 33 Abs. 2 Satz 2, 34 Abs. 1 und 36 Abs. 4 gelten entsprechend.

Die Landesplanungsbehörde kann Weisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilen.