§ 227a BEG
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Die Krankenversorgung wird von der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wenn eine solche nicht besteht, der Landkrankenkasse durchgeführt, in deren Bezirk der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
(2) Bei Streitigkeiten über die Durchführung der Krankenversorgung ist der Sozialrechtsweg gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.
(3) Titel 1 bis 4 dieses Abschnitts finden insoweit keine Anwendung.