§ 3 BKleingG - Größe des Kleingartens und Gartenlaube
Bibliographie
- Titel
- Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
- Amtliche Abkürzung
- BKleingG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 235-12
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Bundesbaugesetzes bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.