§ 51 JAPrVO - Wiederholung der Prüfung; Ergänzungsvorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
(1) Ist die Prüfung ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt, dass ein Ergänzungsvorbereitungsdienst stattfindet. Ist die Prüfung nach mündlicher Prüfung nicht bestanden, bestimmt der Prüfling durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung, ob er an einem Ergänzungsvorbereitungsdienst teilnimmt. Er hat eine solche Erklärung binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung dem Landesjustizprüfungsamt mitzuteilen. Liegt diese Erklärung dem Landesjustizprüfungsamt nicht rechtzeitig vor, findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst nicht statt.
(2) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 dauert sechs Monate. Er beginnt nach Abschluss der Wahlstation. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Absatz 1 Satz 2 beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Eingang der Erklärung im Sinne des Absatz 1 Satz 2 und 3. Er dauert bis zum Beginn der Wiederholungsprüfung nach Absatz 4 Satz 2.
(3) Während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes finden eine oder mehrere Arbeitsgemeinschaften statt.
(4) Bei der im Anschluss an einen Ergänzungsvorbereitungsdienst abzulegenden Wiederholungsprüfung sind alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, regelmäßig in den beiden ersten auf das Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Monaten. Die mündliche Prüfung findet regelmäßig im dritten oder vierten auf das Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Monat statt.
(5) Findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst nicht statt, wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet. In diesem Fall findet die mündliche Prüfung der Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nicht aber vor Ablauf eines Monats seit der ersten mündlichen Prüfung, nach Bestimmung durch das Landesjustizprüfungsamt statt.
(6) Bei zweimaligem Misserfolg kann der Minister der Justiz ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen vor dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt abgelegt worden sind, eine außergewöhnliche Behinderung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorlag und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint.