§ 23 LJagdG - Sachliche Verbote
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LJagdG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 792 7
(1) In Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes ist verboten,
- 1.bei der Jagdausübung lebende Lockvögel zu verwenden,
- 2.bei der Fallenjagd mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse nicht mindestens 100 Joule beträgt,
- 3.eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als sechs Monate vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen; als Aussetzen gilt nicht, wenn Wild oder Gelege, das der Natur entnommen worden ist, um es aufzuziehen, gesund zu pflegen oder vor dem Verlust zu bewahren, im Anschluss daran wieder freigelassen wird,
- 4.auf alle Tierarten, die nach § 2 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, mit Pfeilen zu schießen.
(2) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen
- 1.von den Verboten des Absatzes 1 Nr. 1,
- 2.von den Verboten des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes.
(3) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, zur Vermeidung erheblicher land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz des Wildes, zu Wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts einzuschränken. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung des Ministeriums Ländlicher Raum eingeschränkt werden.