§ 202 BRAO - Gebühr für das Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
§§ 200 u. 202 Abs. 2: KostO 361-1
(1) Für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird die volle Gebühr erhoben.
(2) 1Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung. 2Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(3) Für das Beschwerdeverfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben.
(4) 1Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen, bevor das Gericht entschieden hat, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. 2Das Gleiche gilt, wenn der Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.