§ 25 KomHVO NRW - Berichtspflicht, haushaltswirtschaftliche Sperre
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- KomHVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 630
(1) Das Vertretungsorgan ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
- 1.
sich das Ergebnis des Ergebnisplanes oder des Finanzplanes wesentlich verschlechtert,
- 2.
sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzplanes nach § 4 Absatz 4 Satz 3 wesentlich erhöhen werden oder
- 3.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach Absatz 2 ausgesprochen wird.
(2) Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, kann die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen durch die Kämmerin oder den Kämmerer gesperrt werden. § 81 Absatz 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet im Haushaltsjahr 2020 keine Anwendung. Davon unberührt bleiben Anordnungen der Kämmerin oder des Kämmerers zur Steuerung der Bewirtschaftung der Haushaltsansätze.