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§ 98 LPersVG - Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

Als Beschäftigte gelten nicht die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Lehrbeauftragte sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte an Hochschulen sowie vergleichbare Beschäftigte an anderen Forschungsstätten.