§ 98 LPersVG - Beschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Als Beschäftigte gelten nicht die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Lehrbeauftragte sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte an Hochschulen sowie vergleichbare Beschäftigte an anderen Forschungsstätten.