§ 101 SWG - Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Bei Ausbaumaßnahmen ersetzt die Planfeststellung, bei Gewässerbenutzungen die Bewilligung und die nach § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis die Planfeststellung nach Enteignungsrecht. Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.