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§ 81 SPersVG - Ausnahmen für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) § 80 gilt nicht für

  1. a)
    die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
  2. b)
    Beamte auf Zeit,
  3. c)
    jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.

(2) § 80 gilt für

  1. a)
    Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,
  2. b)
    Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B und der vergleichbaren Angestelltenstellen

nur auf Antrag der Betroffenen.