§ 81 SPersVG - Ausnahmen für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) § 80 gilt nicht für
- a)die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
- b)Beamte auf Zeit,
- c)jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.
(2) § 80 gilt für
- a)Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,
- b)Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B und der vergleichbaren Angestelltenstellen
nur auf Antrag der Betroffenen.