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  • ab 01.04.1999 (aktuelle Fassung)

§ 116 LHO - Endgültige Entscheidung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Die Finanzministerin oder der Finanzminister entscheidet in den Fällen als § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Finanzministeriums enthält, kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister über die Maßnahme des Finanzministeriums die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des Finanzministeriums endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so gilt § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.