§ 17a SHBesG - Einmalzahlung 2013
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-20
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 11, die am 1. Mai 2013 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für das Jahr 2013 eine einmalige Zahlung in Höhe von 360 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezügen nach den Einstiegsämtern A 2 bis A 11 beträgt die Einmalzahlung 120 Euro. Die Einmalzahlung wird um jeweils 20 % gekürzt, sofern im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2013 für einen vollen Kalendermonat kein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bestand.
(2) § 7 Abs. 1 und § 8 gelten entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. Mai 2013 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge im Monat Mai geltenden Verhältnisse.
(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.