§ 7 IntV - Anmeldung zum Integrationskurs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Amtliche Abkürzung
IntV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-4

(1) Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. Bei der Anmeldung haben sie ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen. Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 beim Bundesamt gestellt werden. Der Antrag auf Kostenbefreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. Das Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum Bildungsstand sowie zu den Kenntnissen der deutschen Sprache. Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest.

(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden.