§ 37 ThürVwZVG - Vollstreckung von Geldforderungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden und den Kostenbeitrag bestimmen, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörden zu leisten ist. Außer in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ist eine Verwaltungsvollstreckung nicht zulässig. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
(2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Absatz 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.