§ 212 SGB VI - Beitragsüberwachung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
1Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. 2Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 3Hierbei sind die Träger der Rentenversicherung auch berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbstständigen oder von diesen mit der Beitragszahlung oder Erstattung von Meldungen beauftragten steuerberatenden Stellen, Rechenzentren und vergleichbaren Einrichtungen vorzunehmen. 4Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, wer die Prüfung durchführt; die Prüfung erfolgt jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung.