§ 24 LVwVG - Vollstreckungsschutz
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat auf Antrag eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder die Vollstreckung auszusetzen, wenn die Maßnahme oder die Fortsetzung der Vollstreckung unter voller Würdigung der öffentlichen Belange wegen ganz besonderer Umstände eine solche Härte bedeutet, daß sie für den Vollstreckungsschuldner unzumutbar ist.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hebt ihre Entscheidung auf oder ändert sie, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.