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Art. 15 BayMG - Präsident

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz -BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Der Präsident trägt die Verantwortung für die Geschäftsführung und vertritt die Landeszentrale gerichtlich und außergerichtlich. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Medienrat nach Anhörung des Verwaltungsrats gewählt und darf nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats, des Medienrats oder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sein. Er ist Mitglied der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM).

(2) Der Präsident hat das Recht, im Medienrat und im Verwaltungsrat Anträge zu stellen. Er erledigt in eigener Zuständigkeit

  1. 1.
    die laufenden Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,
  2. 2.
    den Vollzug der Beschlüsse des Medienrats und des Verwaltungsrats und die ihm nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 übertragenen Aufgaben,
  3. 3.
    den Erlass dringlicher Anordnungen und die Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte an Stelle der anderen Organe der Landeszentrale,
  4. 4.
    Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung.

Von dringlichen Anordnungen und von der Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte im Fall des Satzes 2 Nr. 3 unterrichtet der Präsident das zuständige Organ der Landeszentrale.

(3) Der Präsident kann aus wichtigem Grund vom Medienrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder abberufen werden.

(4) Die Vertretung des Präsidenten erfolgt durch den Geschäftsführer. Der Präsident bestimmt den Geschäftsführer mit Zustimmung des Medienrats. Legt der Präsident sein Amt nieder, wird er abberufen oder scheidet er aus sonstigen Gründen vor Ablauf der regulären Amtszeit aus dem Amt, kann der Medienrat bis zur Wahl eines neuen Präsidenten abweichend von Satz 1 eine andere Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten beauftragen.