§ 5 KWG - Wahlleiter, Wahlausschuss
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
(1) Wahlleiter ist in Gemeinden der Bürgermeister, in Landkreisen der Landrat; stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Der Gemeindevorstand oder der Kreisausschuss können einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen stellvertretenden Wahlleiter bestellen; die Bestellung gilt bis zu ihrem Widerruf.
(2) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Wahlausschusses.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Wahlkreis vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Der Wahlausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die Hessische Gemeindeordnung, die Hessische Landkreisordnung, dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung zugewiesen werden.
(5) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft, fort. Für ausgeschiedene Mitglieder beruft der Wahlleiter neue Mitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann anlässlich einer Direktwahl oder eines Bürgerentscheids für den Rest der Wahlzeit ganz oder teilweise neu gebildet werden.