§ 18 BezVerwG - Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung

Bibliographie

Titel
Bezirksverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BezVerwG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2020-1

Verstößt ein Beschluß der Bezirksverordnetenversammlung gegen Rechtsvorschriften oder gegen Verwaltungsvorschriften oder Einzelweisungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b), so hat das Bezirksamt binnen zwei Wochen den Beschluß unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Beanstandung kann die Bezirksverordnetenversammlung über das Bezirksamt binnen eines Monats bei Bezirksaufgaben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, bei Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht die Entscheidung des zuständigen Mitglieds des Senats beantragen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung beider Seiten.