§ 6 LPlG - Inhalt des Landesraumentwicklungsprogramms
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, die das ganze Land einschließlich des Küstenmeeres betreffen oder die für die räumliche Beziehung der Landesteile untereinander wesentlich sind.
(2) Im Landesraumentwicklungsprogramm ist die anzustrebende geordnete Entwicklung des Raumes, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens, die Siedlungsstruktur, den Verkehr, die gewerbliche Wirtschaft, den Fremdenverkehr, die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft und die Energiewirtschaft in den Grundzügen und in Abstimmung sich überschneidender Raumansprüche einzelner Fachplanungen darzustellen.
(3) In dem Landesraumentwicklungsprogramm werden insbesondere die zentralen Orte für Ober- und Mittelbereiche festgelegt, die Kriterien für die Ausweisung der zentralen Orte der Nahbereichsstufe in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen aufgestellt, Räume für großflächige schutzwürdige Raumfunktionen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete und die überregionalen Achsen ausgewiesen sowie die abschließende Planung und Festlegung im Küstenmeer vorgenommen; § 4 Abs. 8 und 9 findet Anwendung.
(4) Die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde im Gutachtlichen Landschaftsprogramm erarbeitet und nach Abwägung mit den anderen Belangen Bestandteil des Landesraumentwicklungsprogramms.