§ 148 HGO - Maßgebliche Einwohnerzahl
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) In den Fällen des § 38 ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlzeit (§ 36), im übrigen die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Hessischen Statistischen Landesamts und hilft das Hessische Statistische Landesamt einem entsprechenden Antrag der Gemeinde nicht ab, entscheidet der Minister des Innern.
(2) Ist für die Zuständigkeit einer Gemeinde eine Mindesteinwohnerzahl maßgebend, bleibt die Zuständigkeit auch bei einem Rückgang der Einwohnerzahl erhalten; sie erlischt, wenn die Mindesteinwohnerzahl um mehr als zehn vom Hundert unterschritten wird.