§ 1968 BGB - Beerdigungskosten
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.