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§ 25 KWahlO - Nachweis von Satzung und Programm

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Das Innenministerium macht öffentlich bekannt,

  1. 1.
    welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben,
  2. 2.
    wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm (§ 26 Abs. 5 Satz 3) eingereicht werden können,
  3. 3.
    wer hierfür antragsberechtigt ist,
  4. 4.
    wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79).