§ 25 KWahlO - Nachweis von Satzung und Programm
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Das Innenministerium macht öffentlich bekannt,
- 1.welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben,
- 2.wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm (§ 26 Abs. 5 Satz 3) eingereicht werden können,
- 3.wer hierfür antragsberechtigt ist,
- 4.wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79).